Inventurdienstleister Vajasoft

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vajasoft GmbH

1. Geltungsbereich

Die VAJASOFT GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch bei Folgeverträgen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder teilweise abweichende AGBs erkennt VAJASOFT GmbH nicht an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Vertragsgrundlagen

Die von der VAJASOFT GmbH erstellten Angebote beziehen sich immer auf Aussagen / Anforderungen des Kunden und bedürfen der Schriftform. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Die VAJASOFT GmbH berät den Kunden, dieser trägt das Risiko, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen, Bedürfnissen und Softwarerelease entsprechen. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung beim Kunden eingeht, dies gilt auch bei nachfolgenden mündlichen Nebenabreden und Veränderungen.

3. Vertragslaufzeit und Kündigung

Verträge beginnen mit dem im jeweiligen Vertrag genannten Datum. Bei Verträgen ohne vereinbarte Laufzeit gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Diese verlängert sich automatisch, wenn nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung bedarf einer Bestätigung durch VAJASOFT GmbH.

4. Lieferung und Lieferfristen

Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders festgelegt, mit Porto- und Versandpauschale, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Die Lieferfristen sind in den Auftragsbestätigungen hinterlegt. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Anzahl der Etiketten kann produktionsbedingt abweichen. Differenzen bis zu 10 % sind branchenüblich. Erbrachte Lieferungen und Leistungen sind entsprechend dem jeweils abgeschlossenen Vertrag zu begleichen. Vereinbarte und gelieferte Komponenten sind bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der VAJASOFT GmbH. Nicht bezahlte Komponenten können rückgefordert werden (Hardware durch Rücksendung, Software durch beglaubigte Deinstallation). Bei Lieferverzügen infolge höherer Gewalt ist die VAJASOFT GmbH berechtigt, die Vertragsleistungen zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt zu erbringen. Tritt ein solcher Fall ein, wird der Kunde schriftlich benachrichtigt. In diesem Fall kann der Käufer der VAJASOFT GmbH eine Nachfrist setzen. Die Mindestdauer der Nachfrist beträgt mindestens 10 Arbeitstage. Wird diese Nachfristsetzung nicht eingehalten und erfolgt keine Reaktion durch die VAJASOFT GmbH, kann der Kunde fristlos vom Vertrag zurücktreten.

5. Gewährleistung und Mängelhaftung

Die von der VAJASOFT GmbH erstellten Systeme gliedern sich in unterschiedlichste Komponenten wie Hardware, Software und Verbrauchsmaterial. Diese sind auf einander abgestimmt. Die VAJASOFT GmbH gewährleistet, dass die Komponenten gemäß Abstimmung eingerichtet sind und die zugesagten Funktionen und Eigenschaften besitzen. Ausgeschlossen sind Fabrikationsmängel. Für deren Beseitigung ist die VAJASOFT GmbH in der Pflicht. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate und beginnt mit Lieferdatum. Dieser Anspruch erlischt automatisch bei unsachgemäßer Nutzung und wenn der Käufer Anweisungen gemäß Beschreibung nicht befolgt oder selbständig Änderungen an Komponenten vornimmt oder vornehmen lässt. Treten Mängel an gelieferten Komponenten auf, sind diese der VAJASOFT GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen aussagekräftig zu dokumentieren und schriftlich zu übergeben. Die VAJASOFT GmbH hat für die Mängelbeseitigung zu sorgen. Das gilt auch bei unbefriedigender Arbeitsqualität der überlassenen Assistenten. Bleibt eine zeitnahe Meldung aus, erfolgt die Rechnungsstellung bis zum Tag der schriftlichen Mängelmeldung. Übereinstimmend wird festgehalten, dass Software auch bei sorgfältigster Leistungserbringung Fehler enthalten kann. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

6. Zahlungen

Rechnungen von VAJASOFT GmbH sind innerhalb 14 Tagen netto über das angegebene Bankkonto zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Verschiebt sich die Abnahme beim Kunden aus einem Grund, den die VAJASOFT GmbH nicht zu vertreten hat, ist die VAJASOFT GmbH berechtigt, außerhalb getroffener Vereinbarung Zwischenrechnungen zu stellen. In diesem Falle ist VAJASOFT GmbH berechtigt, Vorhaltegebühr oder Bereitschaftsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Höhe wird in der Auftragsbestätigung angegeben.

7. Lizenzgewährung und Nutzungsrechte

Mit der Beauftragung und anschließender Installation eines von VAJASOFT GmbH erstellten Systems, erkennt der Kunde die Lizenzbedingungen an. Gelieferte Systeme oder Komponenten werden nur vom Auftraggeber in den mit VAJASOFT GmbH vereinbarten Struktureinheiten genutzt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Ändern sich Unternehmensstrukturen des Kunden, so dass die mit VAJASOFT GmbH vereinbarten Verträge betroffen sind, ist VAJASOFT GmbH davon in Kenntnis zu setzen. VAJASOFT GmbH entscheidet schriftlich über Veränderung der Lizenz- und Wartungsvereinbarungen. Erfolgt die Übernahme durch ein anderes Unternehmen, ist die VAJASOFT GmbH davon in Kenntnis zu setzen. Die Nutzungsrechte gehen nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. In diesem Falle werden die Nutzungsrechte neu verhandelt und angepasst.

8. Geheimhaltung und Sicherheit

Gewonnene Informationen aus dieser Geschäftsbeziehung werden nur intern verarbeitet und nicht an Dritte weiter gegeben. Übergebene Unterlagen des Kunden werden nach Projektabschluss zurück gegeben oder vernichtet. Dazu werden auch die durch die VAJASOFT GmbH verpflichteten Inventurassistenten hingewiesen. Auf Wunsch wird diese Belehrung aktenkundig gemacht.

9. Schlussbestimmungen

Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Alle Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Sollten einzelne Punktes dieses Vertrages unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.

Erfüllungsort ist Dresden, Bundesrepublik Deutschland.

Dresden, März 2011